Was ändert sich 2017?

Mindestlohn: Stundenlohn steigt um 34 Cent

Zum 1. Januar 2017 wird der Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben. Änderungen ergeben sich dadurch unter anderem für Minijobber. Durch die Anhebung stehen ihnen jeden Monat etwa zwei Stunden weniger zur Verfügung bis die 450 Euro erreicht sind.

Pflegegrade ersetzen Pflegestufen

Wer hat ab 2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung?

Erstmals erhalten ab kommendem Jahr alle Pflegebedürftigen gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – egal, ob sie von körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen betroffen sind.

Wie viele Pflegestufen wird es geben?

Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade. Der jeweilige Grad wird auf der Grundlage eines neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt. Der Hilfsbedarf, den jemand hat, wird künftig nicht mehr in Minuten gemessen. Hierfür gibt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung seine Einschätzung ab.

Welche Bereiche sind beim Begutachtungsverfahren wichtig?

Sechs: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Für jeden werden abhängig vom Ausmaß der Beeinträchtigung Punkte vergeben. Sie werden am Ende gewichtet und addiert. Von der Gesamtpunktezahl hängt ab, in welchen Pflegegrad ein Betroffener eingestuft wird. «Bei der bisherigen Einstufung in Pflegestufen war nur der verrichtungsbezogene Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung berücksichtigt worden», erklärt Hansen.

Müssen Pflegebedürftige einen neuen Antrag stellen?

Nein. Nach dem neuen System mit Pflegegraden werden zunächst nur die Menschen begutachtet, die erst ab Januar 2017 einen Pflegegrad beantragen. Diejenigen, die bereits eine Pflegestufe haben, haben sozusagen einen Bestandsschutz. Von sich aus müssen sie nichts unternehmen. «Alle Versicherten, die am 31. Dezember 2016 bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden am 1. Januar 2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet», betont Gernot Kiefer, Vorstand des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung in Berlin.

Was kommt auf die Pflegebedürftigen zu?

Grundsätzlich gilt: Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad. «Die Politik hat zugesichert, dass niemand durch die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad weniger Leistungen als zuvor erhält», sagt Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland. Im Gegenteil: Die allermeisten erhalten durch die Umstellung monatlich mehr. «So erhält ein Pflegebedürftiger der Stufe zwei ohne eingeschränkte Alltagskompetenz im Pflegegrad drei insgesamt 87 Euro zusätzlich für die Pflege durch Angehörige beziehungsweise 154 Euro mehr für die Unterstützung durch einen Pflegedienst», erläutert Kiefer.

Was ändert sich 2017 im stationären Bereich?

Im stationären Bereich wird ab Januar ein einrichtungseinheitlicher Eigenbetrag eingeführt. Innerhalb der gleichen Einrichtung sollen die Eigenanteile aller Bewohner ab Pflegegrad zwei gleich hoch sein. Erhöht sich die Hilfebedürftigkeit und führt zu einem höheren Pflegegrad, wird der Eigenanteil nicht mehr erhöht. «So sollen Pflegebedürftige und ihre Familien finanziell besser planen können», erläutert Mascher. Dafür sinken die Zuschüsse für das Leben im Heim ab 2017: Für Menschen der Pflegestufe eins gibt es 294 Euro weniger im Monat, in der Pflegestufe zwei 68 Euro weniger, gibt Hansen zu bedenken. Durch die einheitliche Verteilung der Pflegekosten auf alle Bewohner wird es zu einer Kostensteigerung in den unteren Pflegegraden kommen.

Wie werden Pflegebedürftige über die Änderungen informiert?

Zwischen Oktober und Dezember 2016 sollen Pflegebedürftige einen Bescheid bekommen, in dem sie verbindlich über den künftigen Pflegegrad und die künftigen Leistungen informiert werden.

Betriebliche Altersvorsorge: Beitragsbemessungsgrenze steigt

Mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) können Arbeitnehmer 2017 mehr Steuern und Sozialabgaben sparen. Grund ist die steigende Beitragsbemessungsgrenze. Danach können Beschäftigte ab dem 1. Januar 2017 mehr Geld über die sogenannte Entgeltumwandlung in einen Vorsorgevertrag fließen lassen.

Wo liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2017?

Grund ist die steigende Beitragsbemessungsgrenze: Danach können Beschäftigte ab dem 1. Januar 2017 bis zu 3048 Euro im Jahr über die sogenannte Entgeltumwandlung in einen Vorsorgevertrag fließen lassen. Bisher liegt die Grenze bei 2976 Euro. Die Beiträge sind von Steuern und Sozialabgaben befreit. Einkommensteuer und Sozialabgaben werden erst im Ruhestand fällig.

Wer Anspruch auf Entgeltumwandlung?

Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben alle Arbeitnehmer - ganz gleich ob sie als Arbeiter oder Angestellte bei einem kleinen oder bei einem großen Unternehmen beschäftigt sind.

Für wen lohnt sich die bAV?

Die bAV lohnt sich, wenn sich der Arbeitgeber an der Finanzierung teilweise oder sogar komplett beteiligt. Realisiert wird die bAV entweder über ein direktes Rentenversprechen des Arbeitgebers oder über Unterstützungskassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds.

Neuer 50-Euro-Schein kommt in Umlauf

EU-Bürger müssen sich an einen neuen 50-Euro-Schein gewöhnen. Die zweite Generation der Euro-Banknoten seit Einführung des gemeinsamen europäischen Bargelds im Jahr 2002 bekommt erneut Zuwachs. Der neue Fünfziger soll ab dem Frühjahr 2017 in Umlauf gebracht werden.

Grundfreibetrag steigt

Ab dem 1. Januar steigt das vom Fiskus unangetastete Existenzminimum. Der Grundfreibetrag für Ledige klettert um 168 Euro auf 8820 Euro. Auch der Kinderfreibetrag soll 2017 angehoben werden auf 4716 Euro - also um 108 Euro.

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